Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen "Seniorenzentrum im ländlichen Raum e.V."
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Sögel.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele
- Der Zweck des Vereins ist die Schaffung und Erhaltung von Alteneinrichtungen und die Betreuung der Senioren in der Gemeinde/ und Samtgemeinde Sögel.
- Der Verein widmet sich der Seniorenarbeit und der Seniorenhilfe in der Samtgemeinde Sögel. Er will die offene Begegnung der Senioren fördern.
Wichtige Aufgaben und Ziele des Vereins sind u.a.:
- Wahrung der lebenskontinuität
- Erhaltung sowie Förderung größtmöglicher Selbständigkeit und Selbstbestimmung
- Sicherstellung optimaler Hilfe nach Bedarf
- Gewährleistung kostengünstiger Altenhilfe durch Angebote zur Vermeidung von Überversorgung im stationären Bereich sowie vorbeugende Maßnahmen im offenen Bereich.
3. Der Verein versteht die Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne der Caritas.
§ 3 Gemeinnützigkeit- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verin ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Firmen, Vereine und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über sie entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt aus dem verein erfolgt durch schriftliche Kündigung bis zum 30.06. zum Ende des Jahres.
- Der Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem grund ist mit sofortiger Wirkung möglich. Er ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Über einen etwaigen Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung
- Der Verein erhebt einen jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Aufgaben des Vereins sollen aus folgenden Mitteln finanziert werden:
- Mitgliedsbeiträge
- Betreuungspauschale und sonstige Entgelte
- Zuschüsse von öffentlichen und privaten Stellen
- Spenden und sonstigen Zuwendungen
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammluung
- der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus natürlichen und juristischen Personen, sowie Firmen und Institutionen mit deren stimmberechtigten Vertretern.
- sie beschließt über Erweiterungen oder Einschränkungen der Angebote des Vereins
- sie beschließt über5 die Aufnahme und den Ausschluß von weiteren Mitgliedern
- sie beschließt den Wirtschaftsplan mit Stellenplan, die Jahresrechnung und den Jahresbericht und nimmt die Entlastung des Vorstandes vor
- sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- sie wählt bei Bedarf einen Geschäftsführer
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Auf Antrag von
mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmungn von 3/4 der Mitglieder.
5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und seinem
Vertreter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Vorstandsmitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Rechnungsführer
- dem Schriftführer
- drei Beisitzern
außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Bei Bedarf stellt er Mitarbeiter ein und schließt mit ihnen entsprechende Verträge.
Er stellt den Haushaltsplan sowie den Stellenplan auf.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 3 Jahre. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu
gewährleisten, beträgt die Amtszeit des 1. Vorsitzenden, des Rechnungsführers und des
Schriftführers 4 Jahre.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Sögel, die es im Einvernhemen mit den Kirchengemeinden ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Sögel, den 02. März 2003